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Die neuen 5 Pflegegrade

Seit dem 01.01.2017 ist das neue Pflegestärkungsgesetz in Kraft getreten. Dies hat zur Folge, dass die vorherigen 3 Pflegestufen durch die neuen 5 Pflegegrade abgelöst werden. Erfahren Sie hier alles Wichtige rund um die 5 neuen Pflegegrade. Die Einstufung in einen Pflegegrad wird durch einen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vorgenommen und erfolgt dann, wenn hierbei eine Pflegebedürftigkeit festgestellt wird. Sollten Sie oder einer Ihrer Angehörigen bereits über eine Pflegestufe verfügen, werden Sie automatisch in einen höheren Pflegegrad eingestuft. Niemand wird durch diese Pflegereform schlechter gestellt als zuvor. Innerhalb dieser Pflegegrade stehen Ihnen unter anderem Pflegesachleistungen und Betreuungsgeld zu. In allen Pflegegraden werden nun auch demenzielle Erkrankungen berücksichtigt.

Erfahren Sie jetzt wie Sie einen Pflegegrad bei Ihrer Pflegeversicherung beantragen können.

In 6 Schritten zum Pflegegrad – So geht’s

1. Fällt Ihnen auf, dass Ihr Angehöriger immer mehr und dauerhaft auf Unterstützung angewiesen ist, so können Sie für ihn oder mit ihm zusammen einen Antrag auf Pflegegrad stellen. Auch wenn Sie bei Ihren Eltern, Großeltern oder Bekannten eine angehende Demenz beobachten, kann für sie ein Anspruch auf Leistungen aus der Pflegekasse bestehen.

2. Rufen Sie bei der zuständigen Pflegekasse Ihres Angehörigen an oder schreiben Sie einen kurzen, formlosen Brief an die Pflegekasse und beantragen Sie für ihn Leistungen aus der Pflegeversicherung. Die Pflegekassen sind den zuständigen Krankenkassen angeschlossen. Sie werden nach dem Anruf ein Formular per Post erhalten.

3. Sofern Sie den Antrag telefonisch gestellt haben, erhalten Sie nach dem Anruf ein Formular per Post, das Sie ausfüllen und vom Antragsteller bzw. seinem Bevollmächtigten unterschreiben lassen.
Tipp: Machen Sie nur die nötigsten Angaben und gehen Sie bezüglich des Pflegebedarfs noch nicht ins Detail!

4. Nachdem Sie den Antrag schriftlich eingereicht haben, wird sich ein Gutachter des MDK (bei gesetzlich Versicherten) oder MEDICPROOF (bei privat Versicherten) ankündigen, um einen Termin zu vereinbaren und den Antragsteller persönlich zu begutachten. 
Tipp: Notieren Sie sich bestenfalls zu speziellen oder besonders aufwändigen Pflegesituationen Beispiele aus dem Pflegealltag, die Sie beim Besuch des Gutachters anbringen können.

5. Nach dem Besuch des Gutachters erhält der Antragsteller den Bescheid von der Pflegekasse über den zugewiesenen Pflegegrad.

6. Sollte der Antragsteller fälschlicherweise keinen Pflegegrad erhalten bzw. ein zu geringer Pflegegrad anerkannt worden sein, so können Sie Widerspruch gegen die Entscheidung der Pflegekasse innerhalb eines Monats einlegen.

Wieviel Pflegegeld gibt es bei häuslicher Pflege?

Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige, wenn Angehörige oder gute Freunde ihre häusliche Grundpflege oder Betreuung sicherstellen und sich um den Haushalt kümmern. Das volle Pflegegeld erhalten sie, wenn allein ihre Angehörigen, Freunde oder Bekannten sie zu Hause umsorgen.

Wie hoch fällt das volle Pflegegeld für Pflegebedürftige, die zu Hause allein von ihren Angehörigen oder Freunden gepflegt werden aus?

Pflegegrad Pflegegeld pro Monat
Pflegegrad 1 0 Euro
Pflegegrad 2 316 Euro
Pflegegrad 3 545 Euro
Pflegegrad 4 728 Euro
Pflegegrad 5 901 Euro

Das Wichtigste in Kürze

Das sollten Sie zum Pflegegeld wissen:

Pflegegeld nur bei häuslicher Pflege: Das Pflegegeld wird ausschließlich bei häuslicher Pflege und Betreuung durch Angehörige, Freunde oder Bekannte gezahlt.

Werden die Angehörigen bei der häuslichen Pflege durch einen professionellen Pflegedienst unterstützt, gewährt die Pflegekasse für die Einsätze des Pflegedienstes Pflegesachleistungen. In diesem Fall wird das Pflegegeld um den Prozentsatz gekürzt, zu dem die Sachleistungen in Anspruch genommen werden.

Immerhin noch die Hälfte ihres Pflegegeldes wird Pflegebedürftigen und Demenzkranken bei bis zu sechs Wochen Verhinderungspflege pro Jahr weitergezahlt, wenn ein ambulanter Pflegedienst anstelle von erkrankten oder verreisten Angehörigen die häusliche Pflege übernimmt. 

Ebenfalls die Hälfte des Pflegegeldes wird bei bis zu acht Wochen Kurzzeitpflege pro Jahr weitergezahlt, wenn ein Pflegebedürftiger z. B. nach einem Klinikaufenthalt noch länger professionelle Pflege braucht.

Kein Pflegegeld für Heimbewohner: Pflegebedürftige, die in stationären Pflegeeinrichtungen wie Alten- oder Pflegeheimen von professionellen Pflegekräften und Betreuungsassistenten gepflegt und betreut werden, haben keinen Anspruch auf Pflegegeld.

Pflegegeld ohne Pflegegrad

Personen, die noch keinen anerkannten Pflegegrad haben, haben keinen Anspruch auf Pflegegeld. Ein Anspruch auf Pflegegeld besteht erst ab Pflegegrad 2. Wenn Sie oder Ihr Angehöriger aber zunehmend auf Unterstützung angewiesen sind, kann es sich lohnen, einen Antrag auf Pflegegrad zu stellen.

Pflichttermine für Pflegegeld-Empfänger

Pflegegeld-Empfänger haben Anspruch auf zwei kostenlose Beratungsbesuche pro Jahr durch ausgebildete Fachkräfte. Die Kosten dafür trägt die Pflegekasse. 

Ziel der Beratungsbesuche ist, die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern und die pflegenden Angehörigen oder Freunde theoretisch und praktisch pflegefachlich anzuleiten. 

Für Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad sind diese Beratungsbesuche verbindlich. Pflegebedürftige und deren Angehörige und Freunde müssen diese Beratungstermine wahrnehmen. Häufig erinnern Pflegedienste ihre Kunden mit Pflegegrad an die vorgeschriebenen Beratungsbesuche.

Ohne Beratungsbesuche weniger oder kein Pflegegeld: Pflegekassen können Versicherten das Pflegegeld kürzen oder im Wiederholungsfall entziehen, wenn sie ihre vorgeschriebenen Beratungsbesuche nicht wahrnehmen. Das ist im Pflegeversicherungsgesetz (vgl. § 37.6 SGB XI) geregelt.

Beratungsbesuche seit Januar 2017 auch für Bezieher von Pflegesachleistungen: Erhalten anerkannt Pflegebedürftige Sachleistungen für die professionelle Pflege durch einen Pflegedienst, haben auch sie seit 01.01.2017 einen Rechtsanspruch auf Beratungsbesuche durch geschulte Pflegefachkräfte. So sieht es das beschlossene Zweite Pflegestärkungsgesetz vor.

Wann wird das Pflegegeld ausgezahlt?

Die gesetzlichen und privaten Pflegekassen überweisen das Pflegegeld direkt an die anspruchsberechtigen Pflegeversicherten und zwar in der Regel am ersten Werktag des Kalendermonats, der auf den Monat des Antrages auf Pflegeleistungen folgt. Versicherte erhalten das Pflegegeld ab dem Tag ausgezahlt, an dem sie ihren Antrag auf Pflegegeld gestellt haben. Ein voller Kalendermonat wird bei der Berechnung des Pflegegeldes laut Pflegeversicherung mit 30 Tagen angesetzt. Die Anspruchstage seit Antragsstellung im Vormonat ergeben sich entsprechend anteilig auf dieser Grundlage.

Mit anderen Worten: Pflegegeld wird bei Genehmigung mit der ersten Überweisung rückwirkend von den Pflegekassen ab dem Tag der Antragstellung im Vormonat nachgezahlt. Schließlich dauert es einige Zeit, bis der Antragsteller auf Pflegeleistungen von Experten begutachtet ist und die Pflegekasse auf dieser Grundlage über den Antrag entschieden hat.

Kombinationsleistung

Pflegebedürftige, die sich sowohl von Angehörigen als auch von professionellen Pflegekräften eines Pflegedienstes versorgen lassen, können als Kombinationsleistung sowohl Pflegegeld (für die Versorgung durch pflegende Angehörige) als auch Sachleistungen (zur Vergütung der Pflegedienst-Leistungen) beanspruchen. In diesem Fall erhalten sie ihr Pflegegeld nicht mehr in voller Höhe, sondern nur noch anteiliges Pflegegeld.

Bei dieser sogenannten Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Sachleistungen gilt folgender Grundsatz: Der Anspruch auf Pflegegeld verringert sich um den Prozentsatz der nicht ausgeschöpften Sachleistungen.

Pflegegeld bei Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege

Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes zahlen die Pflegekassen für vier Wochen im Kalenderjahr, wenn Pflegebedürftige Kurzzeitpflege (z. B. nach einem Klinikaufenthalt) oder Verhinderungspflege(bei Urlaub oder Krankheit von pflegenden Angehörigen) erhalten.

Pflegegeld bei Krankenhausaufenthalt, Reha oder häuslicher Krankenpflege

Viele pflegende Angehörige interessiert auch die Frage nach dem Pflegegeld bei einem Krankenhausaufenthalt. Hier gilt: Das bisher genehmigte Pflegegeld wird in den ersten vier Wochen weiterhin bezahlt, wenn ein Pflegebedürftiger

  • im Krankenhaus behandelt werden muss.
  • eine stationäre Rehabilitation zur Genesung nach Unfall oder Erkrankung absolviert oder
  • vom Arzt verordnete häusliche Krankenpflege durch einen professionellen Pflegedienst in Anspruch nimmt und Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung besteht (vgl. § 34.2 Pflegeversicherungsgesetz).

Pflegegeld bei Auslandsaufenthalt

Pflegegeld oder anteiliges Pflegegeld wird bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt des Pflegebedürftigen von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt (vgl. § 34.1 Pflegeversicherung).

Dagegen werden die Pflegesachleistungen bei einem Auslandsaufenthalt nur weitergezahlt, wenn die professionelle Pflegekraft den Pflegebedürftigen  begleitet.

Pflegegeld bei Hartz IV-Bezug

Hartz-IV-Empfänger, die Sozialleistungen nach dem Sozialhilfegesetz (SGB XII) beziehen, haben wie alle Pflegeversicherten Anspruch auf Pflegegeld, wenn sie die notwendigen Voraussetzungen dafür erfüllen. Denn auch Hartz-IV-Empfänger sind gesetzlich pflegeversichert. Für sie zahlen die Jobcenter regelmäßig die monatlichen Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung.

Nicht pflegeversicherte Pflegebedürftige haben nach § 64 des Sozialhilfegesetzes (SGB XII) Anspruch auf Pflegegeld ihres Sozialhilfeträgers (Sozialamt der Stadt oder des Landkreises) in gleicher Höhe wie das Pflegegeld der Pflegeversicherung. Ihr Anspruch ist allerdings gegenüber vergleichbaren Leistungen anderer Sozialleistungsträger nachrangig. Das heißt mit anderen Worten: Nicht pflegeversicherte Pflegebedürftige erhalten kein oder nur anteiliges Pflegegeld, wenn sie über anderweitige Einnahmen oder Vermögen verfügen. Sowohl ihr Einkommen als auch das ihrer Ehe- oder Lebenspartner/innen dürfen die jeweils aktuelle Einkommensgrenze (nach § 85 SGB XII) nicht übersteigen. Außerdem dürfen sie kein eigenes Vermögen (nach § 90 SGB XII) besitzen.

Quelle:www.pflege.de

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